Vereinssatzung von Lichtblick Bitburg e.V.

§ 1  Name, Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen Lichtblick Bitburg e.V.
1.2 Er hat seinen Sitz in Bitburg und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen werden.
1.3 Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins, gemeinnützige, mildtätige Zwecke

2.1 Der Zweck des Vereins ist die direkte Unterstützung von:
  • a. schwerkranken
  • b. behinderten
  • c. in Not geratenen
Kinder und Jugendliche und deren Familien
2.2 Der Satzungszweck wird insbesondere durch:
  • a.  Sammlung von Spenden
  • b. Veranstaltungen und Aktionen erfüllt
Für die Inanspruchnahme einer solchen Förderung ist es unbedingt erforderlich, seitens der Betroffenen die Notwendigkeit zu belegen.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.  Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
2.4 Lichtblick Bitburg e.V. fördert und unterstützt auch als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen, die behandeln, betreuen und pflegen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.5 Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine caritative Einrichtung ( Behinderten AG des Hauses der Jugend Bitburg in Trägerschaft des Bistums Trier ).

§ 3  Mitgliedschaft

3.1 Mitglied kann jede natürliche Person werden.
3.2 Der entsprechende Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten.
3.3 Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

§ 4  Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Die Mitglieder sind angehalten, den Verein und den Vorstand zu unterstützen.
4.2 Alle Mitglieder haben in der Mitgliedsversammlung gleiches Stimmrecht (ab dem 16. Lebensjahr).  Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
4.3 Die Mitglieder verpflichten sich Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der ( GO ) vorgeschlagen und festgelegt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet durch
  • a. Tod
  • b. Freiwilligen Austritt
  • c. Ausschluss
5.2 Die Kündigung kann nur zum Jahresende erfolgen und muss bis zum 30. September dem Vorstand schriftlich vorliegen, andernfalls verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr.
5.3 Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
  • a. Verstoß gegen satzungsgemäßen Zwecke des Vereins
  • b. Verstoß gegen Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
5.4 Über den Ausschlussantrag entscheidet der Vorstand. Endgültig entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6  Vereinsorgane

6.1 Die Vereinsorgane sind:
  • a. der Vorstand
  • b. die Mitgliederversammlung
  • c. außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 7  Der Vorstand

7.1 Der Vorstand setzt sich  wie folgt zusammen:
  • a. die /dem 1. Vorsitzende/n
  • b. die/den zwei stellvertretende/n Vorsitzende/n
  • c. dem/die Geschäftsführer/-in
  • d. das/dem Vorstandsmitglied für Presse und Öffentlichkeitsarbeit.
  • e. dem/der Kassenprüfer/-in
7.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch: Der/dem 1. Vorsitzende/n und der/den zwei stellvertretende/n Vorsitzende/n. Jeder allein ist vertretungsberechtigt. Weiteres wird durch die GO festgelegt.
7.3 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Vorgabe der Satzung und nach den Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
7.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
7.5 Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
7.6 Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner / ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 8  Die ordentliche Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung beschließt über
  • a. Satzungsänderungen
  • b. Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
  • c. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  • d. Auflösung des Vereins
  • e. Bestätigung der Mitgliederbeiträge nach Art, Höhe und Fälligkeit
8.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des folgenden Kalenderjahres statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen unter Angabe des Versammlungsortes und – Zeitpunktes. Sie hat darüber hinaus die Tagesordnung zu enthalten.
8.3  Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen, erteilt die Entlastung und wählt den Vorstand.
8.4  Sie wird von der/dem 1. Vorsitzende/n, bei dessen Verhinderung von der/den zwei stellvertretende/n Vorsitzende/n geleiten.
8.5  Sie beschließt mit der einfachen Stimmenmehrheit, der anwesenden Mitgliedern.
8.6  Beschlüsse zur Satzungsänderung erfolgen mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.
8.7  Die Mitgliederversammlung wird protokolliert. Beschlüsse werden separat ausgewiesen und vom Vorstand unterzeichnet.
8.8 Die Abstimmungen erfolgen offen. Geheime Abstimmungen werden auf mündlichen Antrag durchgeführt.

§ 9  Anträge zur Mitgliederversammlung

9.1  Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich einzureichen.
9.2 Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann entschieden werden, wenn dieser in der Einladung als Tagesordnungspunkt mitgeteilt worden ist.

§ 10  Die außerordentliche Mitgliederversammlung

10.1 Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, bedarf der schriftliche Unterstützung von 1/3 aller Mitglieder des Vereins. Der Vorstand hat die Möglichkeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
10.2  Im Übrigen gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 11  Inkrafttreten der Satzung

11.1 Die Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung vom 05.05.2010 in Kraft.